Satzung

Satzung des Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Stand 22.06.2016

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer 200429.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Stade.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck,Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereines ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung von Kunst und Kultur, der musischen Bildung Nichterwachsener und Erwachsener, der Unterhalt einer Kulturspielstätte, sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abs. 1,2 AO .
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vom Verein keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Mittel, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Für den Fall der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Verein Stade liest e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung des Vereinszieles interessierte natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitglieder­versammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 12 Monate Beiträge nicht entrichtet worden sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereines teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem 18. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die in der Satzung festgelegten Mitgliedsbeiträge jährlich zu entrichten. Die Zahlung hat jeweils bis 15. Januar eines Jahres im Voraus zu erfolgen. Bei Eintritt innerhalb des laufenden Jahres hat die Zahlung innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme zu erfolgen. Auch in diesen Fällen ist der Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Ausschließung eines Mitgliedes,
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
e) die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens,
f) die Bestellung zweier Kassenprüfer.
3. Der Vorstand ruft die Mitgliedersammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Bekanntmachung erfolgt mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Sie kann zusätzlich durch Aushang am Mitteilungsbrett des Vereins in der Seminarturnhalle, durch Anzeige im „Stader Tageblatt“ oder durch Rundschreiben an die Mitglieder erfolgen.

Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und verändert werden kann. Soll in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss dieses Vorhaben Teil der Tagesordnung sein. Der Inhalt der vorgesehenen Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.

Anträge auf Ergänzumg der Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.

4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, spätestens vor der Abstimmung, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen der Mehrheit von 3/4tel der abgegebenen Stimmen.
5. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereines dieses erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Versammlung selbst einberufen. In diesem Fall haben die Mitglieder bzw. ein von ihnen gewählter Vertreter einen Anspruch gegenüber dem Vorstand auf Herausgabe der aktuellen Mitgliederliste inklusive Adressen.

§ 8 Vorstand

1. Nur Mitglieder des Vereines können zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein kommissarischer Nachfolger mit einfacher Mehrheit bestellt werden. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.
5. Der Vorstand besteht aus fünf, mindestens jedoch aus drei Personen. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Folgende Funktionen sind festzulegen:
a) Vorsitzender,
b) erster stellvertretender Vorsitzender,
c) zweiter stellvertretender Vorsitzender,
d) Schatzmeister
e) Schriftführer.
Es dürfen maximal zwei Funktionen einer Person zugeordnet werden, wobei die Funktion des Schatzmeisters und der stellvertretenden Vorsitzenden nicht vom Vorsitzenden ausgeübt werden dürfen.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, von denen zwei gemeinsam den Verein vertreten.
7. Die Geschäfte des Vereines führt ein durch den Vorstand vertraglich eingesetzter Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes. Der Geschäftsführer muss Mitglied des Vereines sein. Der ‚ Geschäftsführer ist gegenüber dem Vorstand zum Geschäftsverlauf auskunftpflichtig. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandsitzungen und den Mitgliederversammlungen einzuladen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich in seinem Handeln stets von den Zielen des Vereines leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes zu beachten.
8. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen ergeht unter Angabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen sind nicht möglich. Der sich Enthaltene gilt als nicht anwesend.
9. Die Vorstandsmitglieder haben sich bei ihrem Handeln stets von den Zielen des Vereines leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes zu beachten.
10. Bei der Entlastung des Vorstandes ist die gemeinsame Entlastung der Vorstandsmitglieder die Regel. Es kann aber auch über jedes Mitglied einzeln abgestimmt werden, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt. Bei der Abstimmung dürfen die zu Entlastenden nicht mit stimmen. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Kassenprüfung und Jahresabschluss

1. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Der Jahresabschluss wird vom Schatzmeister erstellt.
2. Die Kassenprüfer sollen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters empfehlen oder davon abraten. Dem Schatzmeister ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung zu geben.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10tel der Mitglieder beschließen. Sind in jener Mitgliederversammlung nicht mindestens 9/10tel der Mitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut mit einer Frist von sechs Wochen einberufen werden mit dem Hinweis, dass in dieser Mitgliederversammlung die Auflösung mit 9/10tel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Bei der so einberufenen Mitgliederversammlung kann die Auflösung sodann mit 9/10tel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.